Gebührenordnung für Ärzte

TOP 10 Reden, Berichte, ...
Inhalt

Appell Bayerns an die übrigen Länder im Bundesrat, der Vierten Verordnung zur Änderung der GOÄ ohne gravierende Änderungen zuzustimmen, da der vorgelegte Entwurf der Bundesregierung sehr ausgereift sei und sich an der Praxis orientiere; Anhebung des Punktwerts um 0,4 Pfennig maßvoll

Rede
Dr. Paul Hoffacker, MdB, CDU/CSU
Wahlperiode 11
11/25/1988
Inhalt

Auswirkungen des GRG auf Familien und Kinder; Bürokratisierung durch das GRG; Fernsehsendung über Alkoholismus unter Abgeordneten; Problematik der Einzelleistungsvergütung; Solidarbeitrag der Pharmaindustrie zur Gesundheitsreform; Verbesserung der Krankenhausfinanzierung; Zwischenbericht der Enquete-Kommission "Gesundheitsreform"

Rede
Klaus Kirschner, MdB, SPD
Wahlperiode 11
11/25/1988
Inhalt

Frühinvalidität; Beseitigung von Beitragssatzunterschieden in den Krankenkassen; Verbesserung der Krankenhausfinanzierung; Selbstbeteiligung im Krankenhaus; Verbesserung der Versorgung psychisch Kranker; Grundsätze zur Neuordnung; Schichtenspezifische Lebenserwartung; Problematik der Einzelleistungsvergütung; Falsche Leistungsanreize im Honorierungssystem; Festbetragsregelung

Inhalt

Gebührenerhöhungen zur Anpassung der privatärztlichen Vergütungen an die Wirtschaftsentwicklung; Honorierung ärztlicher Leistungen

Inhalt

Gebührenerhöhungen zur Anpassung der privatärztlichen Vergütungen an die Wirtschaftsentwicklung; Honorierung ärztlicher Leistungen

Inhalt

Auswirkung der GOZ auf die zahnmedizinische Versorgung der Versicherten; Kostenneutralität und Leistungsumfang; Bevorzugung der Zahnärzte zu Lasten der Versicherten; Nichtberücksichtigung der Erfahrungen mit der GOÄ bei der Formulierung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Rede
Horst Peter (Kassel), MdB, SPD
Wahlperiode 10
3/29/1985
Inhalt

Preise der Pharmaindustrie als ein Kostenfaktor im Gesundheitswesen; Begrenzung der Ärzteschwemme; Arzneimittelmusterwesen; Reform der Vertragsgebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte

Inhalt

Druck der Bundesregierung auf den Bundesrat durch Vorlage des geänderten Entwurfs der 2. GOÄ-ÄnderungsVO und der 4. VO zur Änderung der BundespflegesatzVO kurz vor Fristablauf; "Mischlösung" der Bundesregierung gegen "GOÄ-Lösung" des Bundesrates

Inhalt

Unveränderter Standpunkt Bayerns zur "Mischlösung" der Bundesregierung betr. GOÄ und BundespflegesatzVO

und viele mehr... (Schreib uns gerne, wenn du hier mehr sehen möchtest)
TOP 10 Vorgänge
Sachgebiete
Gesundheit
Beratungsstand
Beantwortet
Initatoren
Fraktion der CDU/CSU
Thema

(insgesamt 13 Einzelfragen)

Beratungsstand
Beantwortet
Thema

Originaltext der Frage(n):

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Krankenkassen bei der auf § 13 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützten Freistellung ihrer Versicherten für Kosten von Psychotherapie auf § 11 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verweisen und deshalb nur den einfachen Gebührensatz, statt des Vergütungsanspruchs in Höhe des 2,3-fachen Gebührensatzes erstatten wollen, und wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein solches Vorgehen der Krankenkassen zulässig (bitte begründen)?

Sachgebiete
Gesundheit
Initatoren
Bundesregierung
Thema

Ausgestaltung des Honorars für die Todesfeststellung und der Qualifikation der Todesart (Leichenschau), Vergütung des notwendigen Zeitaufwandes

Dieser Vorgang hat folgende Beschreibungen
Beratungsstand
Beantwortet
Thema

Originaltext der Frage(n):

Wie kommt die Bundesregierung auf die im aktuellen Referentenentwurf zur fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit 78,9 Mio. Euro veranschlagten Mehraufwände von Hinterbliebenen für Bestattungskosten (bitte aufschlüsseln), und wie viel Mehrbelastung ergäbe sich pro Leichenschau aus dieser Anpassung im Vergleich zur derzeit gültigen GOÄ für die Hinterbliebenen?

Sachgebiete
Gesundheit
Umwelt
Beratungsstand
Verkündet
Initatoren
Bundesregierung
Thema

Umsetzung von EU-Recht zur Gewährleistung umfassenden Strahlenschutzes durch erhebliche Ausweitung des Strahlenschutzrechts einschl. -vorsorgerecht, Anpassung an wissenschaftlichen Erkenntnisstand, übersichtliche Gestaltung und Neustrukturierung zwecks Unterscheidung zw. geplanten, bestehenden und notfallbedingten Expositionssituationen sowie Abbau von Doppelregelungen:
Neustrukturierung der Anzeige- und Genehmigungsverfahren v. a. bei Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in Medizin, Forschung und kerntechnischen Anlagen, Krankheitsfrüherkennung durch bes. Genehmigungsvoraussetzungen, Verbot des Zusatzes radioaktiver Stoffe für weitere Verbraucherprodukte (kosmetische und Mittel zum Tätowieren), Kennnummer für beruflich exponierte Personen im Strahlenschutzregister, Referenzwert betr. effektiver Körperdosis sowie Anzeigepflicht bei Überschreitung, Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, Ausweisung von Radonvorsorgegebieten zum Schutz vor dem radioaktiven Edelgas im Boden, Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten, Neustrukturierung des Notfallmanagements, Aufstellung von Notfallplänen durch Bund und Länder, Errichtung eines zentralen radiologischen Lagezentrums, Erstellung von radiologischen Lagebildern bei Notfällen, Beschaffung von Schutzwirkstoffen durch den Bund alle 10 Jahre (Kaliumjodidtabletten) sowie dezentrale Lagerung und ggf. Verteilung durch die Länder, Umgang mit Abfällen nach einem Notfall, Referenzwerte und Verantwortlichkeiten zum Schutz vor kontaminierten Grundstücken und Gewässern aufgrund radioaktiver Altlasten, Evaluation und Berichtsvorlage betr. Erstellung und Abstimmung der Notfallpläne sowie Wirksamkeit des Notfallmanagements alle 5 bzw. der Festlegungen zu Radon alle 10 Jahre;
Konstitutive Neufassung Strahlenschutzvorsorgegesetz sowie Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung unter dem Titel Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung, ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 16 Gesetzen und 12 Rechtsverordnungen, Aufhebung Strahlenschutzvorsorgegesetz alte Fassung sowie Aufhebung von Verordnungsermächtigungen betr. Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts und Fortentwicklung des Notfallschutzes für radiologische Katastrophen in kerntechnischen Anlagen auf Grundlage der Erfahrungen von Fukushima
Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L, 17.01.2014, S. 1); Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, 21.07.2001, S. 30)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung der Begriffsbestimmungen berufliche Exposition, überregionaler Notfall und Röntgeneinrichtung, Möglichkeit der Fristverlängerung zur Prüfung von Genehmigungsanträgen um weitere 90 Tage sowie Festsetzung des Entscheidungszeitraums der Behörde auf 12 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, rechtssystematische Verschiebung der Evaluierungsklausel sowie Berücksichtigung von zahlr. weiteren Änderungs- und Klarstellungsvorschlägen aus der Stellungnahme des Bundesrates sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung;
Änderung zahlr. §§ Strahlenschutzgesetz sowie erneute Folgeänderungen in 5 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Dieser Vorgang hat folgende Beschreibungen
Altlast Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen Atomgesetz Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung Atomtransport BVL-Gesetz Bauprodukt Baustellenverordnung Bericht der Bundesregierung Bundes-Bodenschutzgesetz DWD-Gesetz Elektro- und Elektronikgerätegesetz Endlagervorausleistungsverordnung Evaluation FIDE-Verzeichnis-Verordnung Forschung Früherkennung von Krankheiten Gebührenordnung für Ärzte Genehmigung Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gesetzesfolgenabschätzung Gesundheitsschutz Gesundheitsvorsorge Grenzwert Innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht Ionisierende Strahlung Jod Katastrophenschutz Kosmetika Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz Kreislaufwirtschaftsgesetz Körperschmuck Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Medizinische Forschung Medizinproduktegesetz Meldepflicht Mess- und Eichverordnung Notfallvorsorge Radioaktiver Abfall Radioaktiver Stoff Radioaktivität Radiologie Radon Regierungsbeauftragter Regierungsprogramm Register Richtlinie der EU Röntgenstrahlung Röntgenverordnung Sicherheitsvorschrift Sozialgesetzbuch IV Sozialgesetzbuch V Standortauswahlgesetz Strahlenbelastung Strahlenschutz Strahlenschutzgesetz Strahlenschutzverordnung Strahlenschutzvorsorgegesetz Störfall Tiergesundheitsgesetz Umweltauditgesetz Umweltschutz Verbot Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel Weingesetz
Sonstige Informationen
GESTA-Ordnungsnummer: N027
Archivsignatur: XVIII/453
Zustimmungsbedürftigkeit: Ja, laut Gesetzentwurf (Drs 86/17 (bes.eilbed.)) - Ja, laut Verkündung (BGBl I)
Beratungsstand
Beantwortet
Thema

Originaltext der Frage(n):

In welchen Fällen darf bei der Todesstrafstellung auch die GOÄ-Ziffer 4 (=Fremdanamnese) abgerechnet werden, und welche Folgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ärztin oder ein Arzt seitens der Landesärztekammer zu befürchten, der die Kosten der Todesfeststellung (mehrfach) falsch abrechnet?

Dieser Vorgang hat folgende Beschreibungen
Sachgebiete
Gesundheit
Beratungsstand
Beantwortet
Initatoren
Fraktion DIE LINKE
Thema

Etwaige Mehrausgaben der GKV und Mehrbelastung für Versicherungsmitglieder bei diesbzgl. Umlage, Einsparungen durch Wegfall des Sterbegeldes, begrenzte Prüfmöglichkeiten der Arztrechnung durch Hinterbliebene, Abrechnungsmodalitäten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Beschwerden von Verbraucherorganisationen, Bundesländer mit Gebührenerhebung bei Sterbefällen im Krankenhaus, den Tod feststellende Facharztgruppen und deren Qualifikation
(insgesamt 24 Einzelfragen)

Beratungsstand
Beantwortet
Thema

Originaltext der Frage(n):

Gefährdet der Frauenarzt seinen Anspruch auf die Gebührenordnungsposition (GOP) – Betreuung einer Schwangeren – im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), soweit die Schwangere sich für eine interdisziplinäre Vorsorge entscheidet bzw. der Arzt mit einer freiberuflichen Hebamme kooperiert, die ihre Leistungen in einem gesonderten Behandlungsvertrag erbringt und liquidiert, und wenn ja, wie kann er dies vermeiden, bzw. wie häufig muss die Versicherte den Frauenarzt pro Quartal unter Berücksichtigung des obligaten Leistungsinhalts in Anspruch nehmen, um die GOP 01770 EBM zu verwirklichen?

Dieser Vorgang hat folgende Beschreibungen
Beratungsstand
Beantwortet
Thema

Originaltext der Frage(n):

Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand sowie der weitere Zeitplan zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte, und kann das vom Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe angegebene Ziel, den Kabinettentwurf zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte im Sommer 2016 vorzulegen, erreicht werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 51–52 vom 21. Dezember 2015)?

Dieser Vorgang hat folgende Beschreibungen
Sachgebiete
Gesundheit
Beratungsstand
Für erledigt erklärt
Initatoren
Bayern
Thema

Änderung versch. §§ SGB V: eigenes Verhandlungsmandat der Hausärzte innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung, Streichung der optionalen Vertragspartnerschaft der Kassenärztlichen Vereinigung bei der hausarztzentrierten Versorgung, vorzeitige Einführung der in GKV-WSG vorgesehen Euro-Gebührenordnung für Hausärzte vor dem 1. Januar 2009

Es entstehen keine Kosten.

Bezug: Siehe auch M009 und M012

Sonstige Informationen
GESTA-Ordnungsnummer: M022
Zustimmungsbedürftigkeit: Nein, laut Gesetzesantrag (Drs 527/07)
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