Gebührenordnung für Ärzte
Appell Bayerns an die übrigen Länder im Bundesrat, der Vierten Verordnung zur Änderung der GOÄ ohne gravierende Änderungen zuzustimmen, da der vorgelegte Entwurf der Bundesregierung sehr ausgereift sei und sich an der Praxis orientiere; Anhebung des Punktwerts um 0,4 Pfennig maßvoll
Auswirkungen des GRG auf Familien und Kinder; Bürokratisierung durch das GRG; Fernsehsendung über Alkoholismus unter Abgeordneten; Problematik der Einzelleistungsvergütung; Solidarbeitrag der Pharmaindustrie zur Gesundheitsreform; Verbesserung der Krankenhausfinanzierung; Zwischenbericht der Enquete-Kommission "Gesundheitsreform"
Frühinvalidität; Beseitigung von Beitragssatzunterschieden in den Krankenkassen; Verbesserung der Krankenhausfinanzierung; Selbstbeteiligung im Krankenhaus; Verbesserung der Versorgung psychisch Kranker; Grundsätze zur Neuordnung; Schichtenspezifische Lebenserwartung; Problematik der Einzelleistungsvergütung; Falsche Leistungsanreize im Honorierungssystem; Festbetragsregelung
Gebührenerhöhungen zur Anpassung der privatärztlichen Vergütungen an die Wirtschaftsentwicklung; Honorierung ärztlicher Leistungen
Gebührenerhöhungen zur Anpassung der privatärztlichen Vergütungen an die Wirtschaftsentwicklung; Honorierung ärztlicher Leistungen
Auswirkung der GOZ auf die zahnmedizinische Versorgung der Versicherten; Kostenneutralität und Leistungsumfang; Bevorzugung der Zahnärzte zu Lasten der Versicherten; Nichtberücksichtigung der Erfahrungen mit der GOÄ bei der Formulierung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Preise der Pharmaindustrie als ein Kostenfaktor im Gesundheitswesen; Begrenzung der Ärzteschwemme; Arzneimittelmusterwesen; Reform der Vertragsgebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte
Druck der Bundesregierung auf den Bundesrat durch Vorlage des geänderten Entwurfs der 2. GOÄ-ÄnderungsVO und der 4. VO zur Änderung der BundespflegesatzVO kurz vor Fristablauf; "Mischlösung" der Bundesregierung gegen "GOÄ-Lösung" des Bundesrates
Unveränderter Standpunkt Bayerns zur "Mischlösung" der Bundesregierung betr. GOÄ und BundespflegesatzVO
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Krankenkassen bei der auf § 13 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützten Freistellung ihrer Versicherten für Kosten von Psychotherapie auf § 11 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verweisen und deshalb nur den einfachen Gebührensatz, statt des Vergütungsanspruchs in Höhe des 2,3-fachen Gebührensatzes erstatten wollen, und wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein solches Vorgehen der Krankenkassen zulässig (bitte begründen)?
Wie kommt die Bundesregierung auf die im aktuellen Referentenentwurf zur fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit 78,9 Mio. Euro veranschlagten Mehraufwände von Hinterbliebenen für Bestattungskosten (bitte aufschlüsseln), und wie viel Mehrbelastung ergäbe sich pro Leichenschau aus dieser Anpassung im Vergleich zur derzeit gültigen GOÄ für die Hinterbliebenen?
Neustrukturierung der Anzeige- und Genehmigungsverfahren v. a. bei Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in Medizin, Forschung und kerntechnischen Anlagen, Krankheitsfrüherkennung durch bes. Genehmigungsvoraussetzungen, Verbot des Zusatzes radioaktiver Stoffe für weitere Verbraucherprodukte (kosmetische und Mittel zum Tätowieren), Kennnummer für beruflich exponierte Personen im Strahlenschutzregister, Referenzwert betr. effektiver Körperdosis sowie Anzeigepflicht bei Überschreitung, Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, Ausweisung von Radonvorsorgegebieten zum Schutz vor dem radioaktiven Edelgas im Boden, Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten, Neustrukturierung des Notfallmanagements, Aufstellung von Notfallplänen durch Bund und Länder, Errichtung eines zentralen radiologischen Lagezentrums, Erstellung von radiologischen Lagebildern bei Notfällen, Beschaffung von Schutzwirkstoffen durch den Bund alle 10 Jahre (Kaliumjodidtabletten) sowie dezentrale Lagerung und ggf. Verteilung durch die Länder, Umgang mit Abfällen nach einem Notfall, Referenzwerte und Verantwortlichkeiten zum Schutz vor kontaminierten Grundstücken und Gewässern aufgrund radioaktiver Altlasten, Evaluation und Berichtsvorlage betr. Erstellung und Abstimmung der Notfallpläne sowie Wirksamkeit des Notfallmanagements alle 5 bzw. der Festlegungen zu Radon alle 10 Jahre;
Konstitutive Neufassung Strahlenschutzvorsorgegesetz sowie Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung unter dem Titel Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung, ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 16 Gesetzen und 12 Rechtsverordnungen, Aufhebung Strahlenschutzvorsorgegesetz alte Fassung sowie Aufhebung von Verordnungsermächtigungen betr. Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung; Verordnungsermächtigung
Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts und Fortentwicklung des Notfallschutzes für radiologische Katastrophen in kerntechnischen Anlagen auf Grundlage der Erfahrungen von Fukushima
Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L, 17.01.2014, S. 1); Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, 21.07.2001, S. 30)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung der Begriffsbestimmungen berufliche Exposition, überregionaler Notfall und Röntgeneinrichtung, Möglichkeit der Fristverlängerung zur Prüfung von Genehmigungsanträgen um weitere 90 Tage sowie Festsetzung des Entscheidungszeitraums der Behörde auf 12 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen, rechtssystematische Verschiebung der Evaluierungsklausel sowie Berücksichtigung von zahlr. weiteren Änderungs- und Klarstellungsvorschlägen aus der Stellungnahme des Bundesrates sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung;
Änderung zahlr. §§ Strahlenschutzgesetz sowie erneute Folgeänderungen in 5 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung
In welchen Fällen darf bei der Todesstrafstellung auch die GOÄ-Ziffer 4 (=Fremdanamnese) abgerechnet werden, und welche Folgen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ärztin oder ein Arzt seitens der Landesärztekammer zu befürchten, der die Kosten der Todesfeststellung (mehrfach) falsch abrechnet?
(insgesamt 24 Einzelfragen)
Gefährdet der Frauenarzt seinen Anspruch auf die Gebührenordnungsposition (GOP) – Betreuung einer Schwangeren – im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), soweit die Schwangere sich für eine interdisziplinäre Vorsorge entscheidet bzw. der Arzt mit einer freiberuflichen Hebamme kooperiert, die ihre Leistungen in einem gesonderten Behandlungsvertrag erbringt und liquidiert, und wenn ja, wie kann er dies vermeiden, bzw. wie häufig muss die Versicherte den Frauenarzt pro Quartal unter Berücksichtigung des obligaten Leistungsinhalts in Anspruch nehmen, um die GOP 01770 EBM zu verwirklichen?
Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand sowie der weitere Zeitplan zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte, und kann das vom Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe angegebene Ziel, den Kabinettentwurf zur Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte im Sommer 2016 vorzulegen, erreicht werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 51–52 vom 21. Dezember 2015)?
Es entstehen keine Kosten.
Bezug: Siehe auch M009 und M012