Gericht der Europäischen Union
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-883/16 (Ausnahmeregelung für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung, https://curia.europa.eu/icms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190107de.pdf), insbesondere in Hinblick auf die Frage, ob sie Rechtsmittel einlegen will gegen das Urteil?
Aufgrund welcher Erwägungen unterstützt die Bundesregierung das am 19. Februar 2016 vom Rat der Europäischen Union beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegte Rechtsmittel (Rs. C-104/16 P) gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Dezember 2015 (Rs. T-512/12), und in welchen Punkten weicht die rechtliche Beurteilung der Bundesregierung von der des EuG ab, insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der Nichtigkeitserklärung des Beschlusses 2012/497/EU des Rates auf die Anwendung auf die Westsahara?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Union (EuG) vom 10. Dezember 2015 zum Handelsabkommen zwischen der EU und Marokko http://www.aswnet.de/aktuelles/archiv/eugh-wertet-polisario-auf.html), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ihr Wirken im Europäischen Rat aus dem Verweis der §§ 227 ff. der Urteilsbegründung für zukünftige Abkommen (http://opiniojuris.org/2015/12/ 16/guest-post/?utm_source=feedburner&utm_ medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+ opiniojurisfeed+%28Opinio+Juris%29)?
Originaltext der Frage(n):
Hat die Bundesregierung Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 14. Mai 2014, wonach Deutschland im Streit um Schwermetallgrenzwerte in Spielzeug teilweise unterlegen ist, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt im Hinblick darauf, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in einer Stellungnahme vom 23. Mai 2014 weiterhin den Standpunkt vertritt, dass die europäischen Berechnungsgrundlagen von Migrationsgrenzwerten für Arsen, Antimon, Blei, Barium und Quecksilber in Bezug auf jedes einzelne Spielzeugmaterial zu höheren Bioverfügbarkeitswerten führen als die deutschen Berechnungsgrundlagen mit dem Hintergrund, dass der europäischen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG der Gedanke zugrunde liegt, dass keine gleichzeitige Aufnahme aller drei Spielzeuge erfolgt und die Bioverfügbarkeit durch die Metallaufnahme einer Spielzeugkategorie vollständig ausgeschöpft werden kann, das BfR allerdings der Meinung ist, es müsse auch berücksichtigt werden, dass die gleichzeitige Aufnahme aller drei Spielzeugmaterialien möglich sei, so dass die Bioverfügbarkeit auch bei einer gleichzeitigen Aufnahme von abschabbarem, trockenem und flüssigem Spielzeug eingehalten werden muss, um die Erhöhung des gesundheitlichen Risikos für Kinder nicht noch weiter zu erhöhen (Quellen:www.bfr.bund.de/cm/343/vergleichder-ableitung-der-bioverfuegbarkeits-und-migrationsgrenzwerte.pdf; http://curia.europa. eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-05/ cp140072.de.pdf)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zukunft der so genannten Sanierungsklausel (§ 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes – KStG) vor dem Hintergrund der Gerichtsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), dem Gericht der Europäischen Union (EuG), deutschen Finanzgerichten bzw. dem Bundesfinanzhof, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zum Thema "Sanierungsklausel" ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen, auch mit Blick auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Ablehnungsbescheid des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2012?
Wie reagiert die Bundesregierung auf die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 16. September 2013, die das Einfrieren der Vermögen sieben iranischer Banken und anderer Firmen für unzulässig erklärt hat, und wie bewertet sie die Wirkung der Sanktionen auf den Iran im Allgemeinen, die zur Verelendung immer größerer Teile der Bevölkerung im Iran selbst führen?